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Finanzbuchhaltung
Bewirtungen
1. Von Arbeitnehmern
a) In Form von Sachzuwendungen in Höhe von 44€/Monat, 12x/Jahr möglich
b) Betriebsveranstaltungen, max. 2x/Jahr und max. 110€/Arbeitnehmer
- > Beide Varianten können gemischt werden
• Getränke, Snacks,….auch Bewirtungen an Arbeitnehmer sind gesondert zu buchen. Hier immer die Namen der AN oder als Gruppe vermerken. Aufbauhelfer, die keinen Lohn bekommen, sondern mit z.B. Brotzeit und Getränken entgolten werden, können Sie dazu rechnen.
• Die Weihnachtsfeier fällt als völlig von Geschenken getrennter Sachverhalt unter die Kategorie „Betriebsveranstaltung“. Davon können pro Jahr zwei abgehalten werden und es sind pro beteiligten Arbeitnehmer/GFB ein Bruttobetrag von 110,00 € steuerlich abzugsfähig. (Wenn Lebenspartner von Arbeitnehmern dabei sind, fällt der Anteil des Partners unter die Höchstgrenze des Arbeitnehmer also jeweils nur 55,00€).
2. Von Geschäftspartnern
Auf dem Bewirtungsbeleg müssen der Anlass (z.B. Abstimmung zur Planung der SKB“) sowie die Teilnehmenden der Besprechung vermerkt sein
• Von der Summe der Aufwendungen sind nur 70% als Betriebsausgaben anrechenbar
• Die restlichen 30% werden als Aufwendung abgezogen, aber im Nachgang auf den Bilanzgewinn hinzugerechnet und versteuert
• Bewirtungsleistungen wie Getränke, etc. sind im geringen Umfang möglich, z.B. während Seminaren, Meetings
3. Aufmerksamkeiten, Geschenke an Geschäftspartner und Arbeitnehmende
• Kundengeschenke sind nur als Betriebsausgabe abziehbar bis zum Nettobetrag von 35,00 €.
• Bei Geschenken sind immer Sachzuwendungen gemeint. Geld-Gutscheine sind immer problematisch. Geldersatz zählt nicht als Sachzuwendung und ist steuerpflichtig.
• Geschenke an Arbeitnehmer aus besonderem Anlass bis 60 € Brutto. Weihnachten ist kein besonderer Anlass. Geburtstag schon.
• Geschenke an die Hochschulangehörige, da bekommen wir Probleme, denn dann gilt die gesamte HS als Geschäftspartner und damit darf die HS nur ein Geschenk i.H.v. ca. 35 EURO bekommen – bis 10 € wahrscheinlich auch für viele Teilnehmer möglich, aber immer nur nach vorheriger Absprache,
• Tombolapreise, Losgewinne, werden gesondert gebucht. Hier sind auch höhere Beträge möglich. Dazu benötige ich aber den Vermerk als solches auf dem Beleg.
• Weihnachtspräsente fallen unter die Kategorie Sachzuwendungen an Arbeitnehmer. Hier ist der monatliche Höchstbetrag pro Arbeitnehmer Bruttowert bis maximal 50,00 €. Für alle AN gleich ob GFB oder Vollzeit oder Teilzeit und unabhängig, ob diese entlohnt werden.
→ mögliche Folgen bei einer Betriebsprüfung, wenn Ausgaben zu hoch: Nachträgliche Zurechnung zum Bilanzgewinn und damit Versteuerung, ggf. Besteuerung durch jeden einzelnen Beschenkten in der individuellen Steuererklärung
