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skb:projektleitung:finanzbuchhaltung

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Finanzbuchhaltung

Bewirtungen

1. Von Arbeitnehmern

a) In Form von Sachzuwendungen in Höhe von 44€/Monat, 12x/Jahr möglich (50 EUR) (wenn Bewirtung außerhalb des

      Betriebs erfolgt - Wenn Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Getränke und Genussmittel zum Verzehr im Betrieb 
      unentgeltlich überlässt, dann Aufmerksamkeit gem. R 19.6 LStR).

b) Betriebsveranstaltungen, max. 2x/Jahr und max. 110€/Arbeitnehmer

  1. > Beide Varianten können gemischt werden

• Getränke, Snacks,….auch Bewirtungen an Arbeitnehmer sind gesondert zu buchen. Hier immer die Namen der AN oder als Gruppe vermerken. Aufbauhelfer, die keinen Lohn bekommen, sondern mit z.B. Brotzeit und Getränken entgolten werden, können Sie dazu rechnen.

• Die Weihnachtsfeier fällt als völlig von Geschenken getrennter Sachverhalt unter die Kategorie „Betriebsveranstaltung“. Davon können pro Jahr zwei abgehalten werden und es sind pro beteiligten Arbeitnehmer/GFB ein Bruttobetrag von 110,00 € steuerlich abzugsfähig. (Wenn Lebenspartner von Arbeitnehmern dabei sind, fällt der Anteil des Partners unter die Höchstgrenze des Arbeitnehmer also jeweils nur 55,00€) (vgl. R 19.5 (5) LStR).

2. Von Geschäftspartnern

Auf dem Bewirtungsbeleg müssen der Anlass (z.B. Abstimmung zur Planung der SKB“) sowie die Teilnehmenden der Besprechung vermerkt sein. (Ort, Tag, Teilnehmer, Anlass und Höhe der Aufwendung gem. § 4(5) Nr. 2 S. 2 EStG - darauf achten, da manche Restaurant ihre Belege nicht sauber erstellen!).

• Von der Summe der Aufwendungen sind nur 70% als Betriebsausgaben anrechenbar

• Die restlichen 30% werden als Aufwendung abgezogen, aber im Nachgang auf den Bilanzgewinn hinzugerechnet

      und versteuert (vgl. § 4(5) Nr. 2 EStG). Trinkgeld gesondert buchen, auch hier wieder in 70% und 30% 
      aufteilen.

• Bewirtungsleistungen wie Getränke, etc. sind im geringen Umfang möglich, z.B. während Seminaren, Meetings

3. Aufmerksamkeiten, Geschenke an Geschäftspartner und Arbeitnehmende

• Kundengeschenke sind nur als Betriebsausgabe abziehbar bis zum Nettobetrag von 35,00 €. (vgl. § 4 (5) Nr. 1 EStG)

• Bei Geschenken sind immer Sachzuwendungen gemeint. Geld-Gutscheine sind immer problematisch. Geldersatz zählt nicht als Sachzuwendung und ist steuerpflichtig.

• Geschenke an Arbeitnehmer aus besonderem, persönlichen Anlass bis 60 € Brutto. Daher sind

      Weihnachtsgeschenke keine Aufmerksamkeiten, Geburtstag hingegen schon. (vgl. R 19.6 LStR).

• Geschenke an die Hochschulangehörige, da bekommen wir Probleme, denn dann gilt die gesamte HS als Geschäftspartner und damit darf die HS nur ein Geschenk i.H.v. ca. 35 EURO bekommen – bis 10 € wahrscheinlich auch für viele Teilnehmer möglich, aber immer nur nach vorheriger Absprache,

• Tombolapreise, Losgewinne, werden gesondert gebucht. Hier sind auch höhere Beträge möglich. Dazu benötige ich aber den Vermerk als solches auf dem Beleg.

• Weihnachtspräsente fallen unter die Kategorie Sachzuwendungen an Arbeitnehmer. Hier ist der monatliche Höchstbetrag pro Arbeitnehmer Bruttowert bis maximal 50,00 €. Für alle AN gleich ob GFB oder Vollzeit oder Teilzeit und unabhängig, ob diese entlohnt werden.

mögliche Folgen bei einer Betriebsprüfung, wenn Ausgaben zu hoch: Nachträgliche Zurechnung zum Bilanzgewinn und damit Versteuerung, ggf. Besteuerung durch jeden einzelnen Beschenkten in der individuellen Steuererklärung

Rechnungsstellung

Vorsteuerabzug

Bitte darauf achten, dass die Rechnungen auf den Empfänger SKB Hochschule e.V. ausgestellt sein müssen. Wenn die Hilfskräfte Besorgungen erledigen, bitte immer darauf hinweisen. Wenn die Rechnung auf den falschen Empfänger ausgestellt sind, entfällt der Vorsteuerabzug. Da hier der Betrag unter 250 € liegt ist die Änderung aber nicht zwingend. Es sollte ein Hinweis sein. Bei Onlinehändlern ist eine Änderung oft schwierig und bei Beträgen über 250 € geht der Vorsteuerabzug dann verloren.

Angaben einer ordnungsgemäßen Rechnung gem. § 14 UStG

Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten, damit dies ordnungsgemäß ist.

  • Vollständiger Namen und Anschrift des leistenden Unternehmers
  • Vollständiger Namen und Anschrift des Empfängers
  • Steuernummer oder Umsatzsteuer ID-Nummer des leistenden Unternehmers
  • Das Ausstellungsdatum
  • Fortlaufende Rechnungsnummer
  • Menge und Art des gelieferten Gegenstandes bzw. Art und Umfang der sonstigen Leistung
  • Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistung
  • Entgelt
  • Steuersatz
  • Steuerbetrag

Übersteigt die Rechnung den Gesamtbetrag von 250 EUR nicht, dann handelt es sich hierbei um Kleinbetragsrechnungen gem. §33 UStDV. Im Gegensatz zu der Vollrechnung gem. § 14 UStG müssen folgende 5 Angaben auf einer Rechnung enthalten sein:

  • Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
  • Ausstellungsdatum
  • Menge und Art des gelieferten Gegenstandes bzw. Art und Umfang der sonstigen Leistung
  • Gesamtbetrag
  • Steuersatz
Hinweise zu den Fibu-Belegen allgemein

Bei Belegen zu Snacks, Getränke, auch Pizzen … und bei Bewirtungsbelegen, benötige ich immer die Angabe ob diese Arbeitnehmer (ggf. auch ehrenamtliche Helfer) oder sonstige Geschäftspartner betreffen.

Bei Geschenken (nicht Streuartikel bis ca. 10 €) muss der Name der beschenkten Personen vermerkt werden (Geschäftspartner bis 35 € Netto; Arbeitnehmer bis 50 € Brutto (Sachbezug)) (bzw. 60 EUR brutto bei Aufmerksamkeiten).

Bei Einkäufen von Verlosungspreise dies bitte immer drauf vermerken.

Bei sonstigen Auslagen wäre es hilfreich, wenn die Verwendung kurz darauf vermerkt wäre.

Ausgaben gemäß Satzung

Als Verein müssen Sie das sog. Gebot der Selbstlosigkeit, vgl. § 55 AO, beachten. Demnach darf ein Verein seine Mittel nur für satzungsmäßige Zwecke verwenden. Es ist deshalb nicht zulässig, dass der Verein Gelder des ideellen Bereichs für Ausgaben verwendet, die selbst wiederum nicht dem ideellen Bereich zuzuordnen sind. Für uns ist nicht erkennbar, inwiefern die Geschenke an Mitarbeitende der Hochschule den Satzungszweck fördern sollte oder die Mittelverwendung in sonstiger Weise gerechtfertigt wäre. Insofern halten wir das Vorgehen leider für unzulässig.

Wir weisen im Übrigen darauf hin, dass Vereinsmitglieder jährlich vom Verein Zuwendungen maximal in Höhe der Mitgliedsgebühr (subjektive Grenze), höchstens jedoch im Wert von 60 € (objektive Grenze) erhalten dürfen.

Arbeitnehmer*innen dürfen von Ihrem*Ihrer Arbeitgeber*in grds. lohnsteuerfrei sog. Sachzuwendungen erhalten, vgl. § 37 b EstG. Hierbei gilt eine Grenze von 44 € pro Monat. (Seit dem 01.01.2022 beträgt der Sachbezug nun 50 EUR pro Monat, nicht mehr 44 EUR).

skb/projektleitung/finanzbuchhaltung.1730725240.txt.gz · Zuletzt geändert: 2024/11/04 14:00 von skb-projektleitung

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