Personal
Arten von Verträgen
1. Geringfügig, Minijob auf 520 €-Basis
2. Steuerpflichtige Anstellung als Werksstudent*in
3. Kurzfristige Beschäftigung
• Alle drei Arten können nebeneinander bestehen.
• Ggf. ist auch die kurzfristige Beschäftigung steuerpflichtig, so z.B. eine steuerpflichtige Hauptbeschäftigung besteht (beispielsweise durch ein Praktikum). In diesem Fall muss über Lohnsteuerklasse 6 abgerechnet werden. Kommt der Beschäftige in der Jahressumme nicht über das gesetzliche Existenzminimum (ca. 10.000 €), dann erhält dieser die Steuern über den Jahresausgleich wieder zurück.
• Angestellte, die mehr als einen Monat nicht arbeiten, werden automatisch vom Steuerbüro abgemeldet, daraus entstehen an sich keine Nachteile, es ist jedoch zu berücksichtigen, dass Abmelde- und Anmeldekosten in Höhe von jeweils 15€ entstehen.
Kündigung
Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG)
§ 18 Kündigungsschutz
(1) Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen. Der Kündigungsschutz nach Satz 1 beginnt
1. frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes und
2. frühestens 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes.
Während der Elternzeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Satzes 4 erlassen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen
1. während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber Teilzeitarbeit leisten oder
2. ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen, Teilzeitarbeit leisten und Anspruch auf Elterngeld nach § 1 während des Zeitraums nach § 4 Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 haben.
Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG)
§ 19 Kündigung zum Ende der Elternzeit
Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.

